Satzung

Satzung


§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • Der am 23.07.2016 in Eichenbühl gegründete Verein trägt den Namen Motorsportclub Erftal, kurz MSC Erftal genannt.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in 63928 Eichenbühl.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  • Der Verein ist eine unpolitische Organisation. Er vertritt die Grundsätze politischer Neutralität, religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
  • Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Personen zur Förderung und Pflege des Motorsports.
  • Der Verein verpflichtet sich, insbesondere die Gedanken des Amateur-, Breiten- und Jugendsports zu beachten und diesen Geltung zu verschaffen.
  • Der Verein tritt vorbehaltlos für eine sinnvolle Beachtung der Grundsätze des Umweltschutzes durch den Motorsport ein.
  • Des Weiteren wird der Satzungszweck insbesondere verwirklicht durch:
    • Die Durchführung von internationalen und nationalen Wettbewerben.
    • Jugendarbeit im sportlichen wie im außersportlichen Bereich.
    • Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO) in der jeweils gültigen Satzung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Am Vermögen des Vereins haben die Mitglieder keinen Anteil.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  • Jede an den Zwecken und Zielen des Vereins interessierte Person kann Mitglied werden.
  • Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  • Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Zu Ehrenmitgliedern kann das Präsidium Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
  • Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  • Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden.
  • Von allen Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Er wird 30 Tage nach Beitritt fällig und dann jeweils im ersten Quartal jeden Jahres.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Der Austritt aus dem Verein wird zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, wirksam. Dieser muss schriftlich gegenüber einer Person des Präsidiums erklärt werden.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden und er darf einen Fürsprecher benennen.
  • Ein Ausschluss kann auch, trotz Mahnung, wegen nicht bezahltem Mitgliedsbeitrag erfolgen.
  • Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Motorsportclub Erftal sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Das Präsidium

§6 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist spätestens hundertzwanzig Tage nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. Ihre Aufgabe ist es, einen Rechenschaftsbericht des Präsidiums über die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr entgegen zu nehmen und nach Diskussion über die Entlastung des Präsidiums Beschluss zu fassen.
  • Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidium schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Mindestfrist von drei Wochen einzuberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail. Einladungen zur Mitgliederversammlung werden grundsätzlich an die zuletzt, von Seiten des Mitglieds dem Verein gegenüber benannte Mitgliederadresse gerichtet. Das Präsidium ist berechtigt – soweit von Seiten des Mitglieds benannt – die schriftliche Einladung an die E-Mail-Adresse zu senden.
  • Jedes Mitglied hat das Recht, in schriftlicher Form Anträge zu stellen. Diese müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidium eingereicht sein.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder sein Stellvertreter.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ⅔ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  • Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Handzeichen erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat dies unmittelbar vor den Wahlen mit einfacher Mehrheit zu bestimmen.
  • Revisoren (zwei) sollen die Finanzen prüfen und beurteilen.
  • Einer der Revisoren soll nach Angabe des Berichtes über das Ergebnis der jährlichen Prüfung den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters und danach auf die Entlastung des gesamten Präsidiums stellen.
  • Die Revisoren werden jährlich im Wechsel gewählt, begonnen wird 2020 mit Revisor 1. Ihre Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre, ausgenommen ist Revisor 1 bis 2020        (1 Jahr). Sie dürfen kein Präsidiumsamt innehaben. Die Wiederwahl der Revisoren ist möglich.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

§7  Das Präsidium

  • Das Präsidium besteht aus bis zu neun ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.

Das Präsidium umfasst:

          1. den Präsidenten                             4. den Schriftführer

          2. den Vizepräsidenten                      5. bis zu fünf Beisitzer

          3. den Schatzmeister

 

Die Mitglieder des Präsidiums werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Das Präsidium ist in zwei Gruppen aufgeteilt. Jährlich wird eine Gruppe, in chronologischer Reihenfolge, neu gewählt.

Gruppe eins besteht aus dem Präsidenten, Schriftführer und den Beisitzern 1, 2 und 3. Gruppe zwei besteht aus dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und den Beisitzern 4 und 5. Erstmals wird 2019 Gruppe eins wieder gewählt.

Die Wiederwahl der Präsidiumsmitglieder ist möglich.

  • Gerichtlich und außergerichtlich wird der Motorsportclub Erftal durch den Präsidenten, Vizepräsidenten oder Schatzmeister vertreten. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.
  • Verschiedene Präsidiumsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • Das Amt eines Präsidiumsmitgliedes endet mit Rücktritt oder seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§7  Aufwandsersatz

  • Die Vereinsorgane und dessen Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  • Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    • Vom Präsidium können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  • Mitglieder – soweit sie vom Präsidium beauftragt wurden – und Präsidiumsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
  • Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
  • Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  • Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Liquidation erfolgt durch das Präsidium.
  • Vorhandene Finanzen und das Vermögen des Vereins fallen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gemeinde Eichenbühl zu, die diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§10 Datenschutz

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  •  Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  • Das Präsidium macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Präsidium Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
  • Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt das Präsidium gegen die schriftliche Versicherung, dass Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch das Präsidium aufbewahrt.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.04.2019 einstimmig beschlossen und tritt mit dem Beschlussdatum in Kraft.


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